Steuerberatung I Unternehmensberatung

Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

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Wir behalten für Sie den Durchblick.

Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.

Unsere Leistungen

Sie sind unser Mandant.

Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.

Das sind wir.

Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.

Unsere Kanzlei

Das sind unsere Kernbereiche

01

Steuerberatung

Wir stehen Ihnen mit unserer Beratung und Gestaltung zur Optimierung Ihrer Steuerbelastung hilfreich zur Seite und vertreten Sie in allen steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden. Unsere umfassende Beratungsleistung basiert dabei auf einer ganzheitlichen Betrachtung aller wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Aspekte.

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02

Jahresabschlusserstellung

Wir erstellen Ihren Jahresabschluss und bilden somit die finanzielle Lage und den Erfolg Ihres Unternehmens ab.

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03

Finanzbuchhaltung

Wir übernehmen Ihre laufende Buchführung und stellen Ihnen die benötigten monatlichen Auswertungen zur Verfügung.

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Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.

Anfrage zur Umsatzsteuer für öffentliche Körperschaften

Eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur 10-jährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ im Zusammenhang mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2024 (Steuerfortentwicklungsgesetz) hat die CDU/CSU-Fraktion gestellt (BT-Drucks. 20/12279).

39 % der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Mio. zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit knapp 2,1 Mio. Paare (39 %) die Steuerklassenkombination III und V.

BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. So entschied der BFH (Az. XI R 16/20).

BFH: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH

Der BFH hatte zu klären, ob eine Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratstätigkeit bei einer GmbH, die zum Teil hoheitliche Aufgaben erfüllt, gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei ist (Az. VIII R 9/21).

Weitere Nachrichten

Quelle: www.datev.de