Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
Kein nachträglicher Verlustvortrag bei bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung
Das FG Düsseldorf hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer („Verlustfeststellungsbescheid“) auf den 31.12.2021 zu entscheiden (Az. 10 K 1274/24 F).
Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Mit Urteil XI R 19/22 vom 25.09.2024 hat der BFH entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Das BMF hat daher seine Verwaltungsauffassung hieran angepasst und den UStAE geändert (Az. III C 2 - S 7100-b/00011/009/045).
Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres
Das FG Niedersachsen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Begünstigungsvorschriften des §§ 16, 34 EStG bei einem Sperrfristverstoß im ersten Zeitjahr dem Grunde nach anwendbar sind. Zu klären war insbesondere die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG aus teleologischen Gründen zu reduzieren ist (Az. 9 K 147/22).
Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse
Das BMF hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 geändert (Az. III C 2 - S 7106/00069/003/117).
Quelle: www.datev.de