Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler seit 1. Januar in Kraft
Die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden ist lt. FinMin Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Grenzpendler können damit bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Behandlung ändert.
Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler seit 1. Januar 2026 in Kraft
Die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden ist lt. FinMin Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Grenzpendler können damit bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Behandlung ändert.
Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie
Das FG Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich sei (Az. 4 V 2500/25 AO).
Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 695/24 Erb).
Quelle: www.datev.de